Opitz - Landmaschinen
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

 Edith & Roland Opitz GbR, Speelerstr. 6, 34355 Staufenberg–Lutterberg

1. Allgemeines

Für alle Geschäftsverbindungen, die zwischen uns als Lieferer und unseren Kunden als Besteller zustande kommen, gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, wenn diese dem Besteller einmal bekannt gegeben worden sind und sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers, verpflichten den Lieferer selbst dann nicht, wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.

2. Angebote

Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie bei gebrauchten Maschinen und Geräten Angaben über die Dauer und das Maß der Benutzung sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben, Konstruktions- und Formänderungen werden vorbehalten.

3. Auftrag

Ein Vertrag, der den Lieferer verpflichtet, kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, wo solche nicht gegeben wird, durch die Übersendung der Rechnung zustande, auch wenn die Bestellung einem Vertreter oder Unterhändler gegeben wurde. Der Lieferer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint. Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag werden gleichzeitig alle Vereinbarungen über die Inzahlungnahme von gebrauchten Schleppern. Geräten etc. aufgehoben.

4. Lieferung

Der Lieferer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferfrist wird gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung an, jedoch nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Fragen, die mit der Lieferung zusammenhängen, bis zur Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. bis zur Absendung der Ware. Für alle, durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen sowie ohne nachweisliches Verschulden des Lieferers entstandenen Verzögerungen oder Nichtlieferungen haftet der Lieferer nicht. Die dadurch hervorgerufenen Lieferverzögerungen verlängern die Frist angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des

ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teil des Vertrages erheblich einwirken. Das Rücktrittrecht des Lieferers im Falle höherer Gewalt wird hierdurch nicht berührt.

Wird die Lieferzeit aus anderen ,als den genannten Gründen, um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der Besteller nach Ablauf einer durch Einschreibebrief gesetzten Nachfrist innerhalb von

 14 Tagen von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Der Besteller kann sich auf Einhaltung der Lieferfrist nur insoweit berufen, als sie seinerseits pünktlich erfüllt.

5. Versand und Abnahme

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers , auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier -Montage. Verpackungs-, Verlade, Fracht- und Rollspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zur Transportversicherung ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erfolgt die Versicherung, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. Die für den Transport etwa nötige Versicherung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

Der Besteller hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach dem Anzeigen der Bereitstellung den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Anlieferung an den Besteller oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

Bleibt der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Abnahme länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Lieferer nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Schadenersatz zu fordern.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar ab Werk

Die Zahlungen sind bar zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers. Nur solche Zahlungen haben Gültigkeit, die unmittelbar an den Lieferer erfolgen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden, ohne dass dieses einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf Verzugszinsen berechnet, und zwar mindestens die bankmäßigen Sollzinsen für kurzfristige Kredite.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und es haftet der Lieferer,sofern diese auf Nebenplätze ausgestellt sind, nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Gebühren, Wechselstempel und Inkassospesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eingehende Zahlungen dienen immer dem Ausgleich evtl. bestehender, älterer Verpflichtungen des Bestellers, und zwar nach deren Fälligkeit.

Etwaige Beanstandungen oder Verlust während des Transportes berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen irgendwelcher Art sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen.

Werden bei vereinbarten Teilzahlungen zwei aufeinanderfolgende Zahlungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet und entspricht der Betrag, mit dessen Bezahlung der Besteller im Verzuge ist, mindestens dem 10. Teil des Preises, so wird der gesamte noch ausstehende Rest ohne Inverzugsetzung zur sofortigen Zahlung fällig. Ist der Besteller ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, dann gilt das gleiche, wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder wenn ein Akzept bei Fälligkeit nicht eingelöst wird oder wenn der Lieferer von zuverlässiger Seite über die Kreditfähigkeit des Bestellers eine ungünstige Auskunft erhält, es sei denn, dass der Besteller nachweisen kann, dass   die Auskunft nicht den Tatsachen entspricht. Bei Händlerbestellern tritt die Fälligkeit schon dann rein, wenn diese mit einer Teilzahlung ganz oder teilweise im Verzuge sind. Dasselbe gilt, wenn ein die vereinbarten Wechsel usw. nicht rechtzeitig dem Lieferer gegeben werden. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug ist der Lieferer jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und sie entweder in freihändigem Verkauf für Rechnung und Gefahr des Bestellers bestmöglich zu verwerten, oder nur zur Sicherstellung wegzunehmen, ohne dass dadurch der Besteller von der Erfüllung des Vertrages befreit wird, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.

Als Sicherheit für alle Forderungen des Lieferers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, tritt der Besteller dem Lieferer den abtretbaren Teil seiner Gehalts-. Lohn-, Provisions- oder sonstigen Ansprüche gegen seine jeweiligen Arbeitgeber oder Auftraggeber bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos bei dem Lieferanten zuzüglich evtl. entstehender Verzugs- und Rechtsverfolgungskosten ab.

Vereinbarte Nachlässe, Rabatte, Skonti oder ähnliche Minderungen verfallen bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises nebst Zinsen und Kosten Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt in Kraft, solange der Lieferer noch irgendeinen Anspruch gegen den Besteller aus diesen oder anderen Lieferungen hat, insbesondere solange ein Debetsaldo besteht, wobei Wechsel, Schecks, abgetretene Forderungen, Anweisungen und dergl. erst dann als Zahlungen gelten, wenn die entsprechenden Barbeträge beim Lieferer eingegangen sind.

Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriff von dritter Seite zu sichern und dem Lieferer unverzüglich solche Eingriffe wie Pfändungen, Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, eines Konkursverfahrens oder Zwangsverwaltung anzuzeigen.

Besteller, die einen Kreditvertrag unter Inventarpfändung (Pfandvertrag) abschließen oder abgeschlossen haben, oder sich der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines anderen, Kreditinstitutes bedienen sind verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass dem Lieferer das Eigentum an der Ware solange zusteht, bis der gesamte Preis mit den entsprechenden Zinsen und Kosten an den Lieferer bezahlt worden ist.

Der Besteller darf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände mit anderen Sachen dergestalt verbinden, dass sie wesentliche Bestandteile einer Sache werden oder durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue, bewegliche   Sache herstellen. Der Miteigentümeranteil des Lieferers richtet sich im Falle der Verbindung nach dem Verhältnis des Preises für den gelieferten Gegenstand zum Wert der neuen Sache. Im Falle der Verbindung wird dem Lieferer Miteigentum auch dann übertragen, wenn die nicht gelieferte Sache gemäß § 947, Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist. Im Falle der Verarbeitung geht das Eigentum mit dem Entstehen der neuen Sache auf den Lieferer über . In allen Fällen der Verbindung und der Verarbeitung verwahrt der Besteller die neue Sache für den Lieferer . Im Falle eines Weiterverkaufs der Ware durch den Händler/Besteller tritt dieser sämtliche ihm zustehenden Rechte gegen seinen Drittkäufer bis zur völligen Bezahlung dem Lieferer hiermit ab. Der Händler/Besteller hat in jedem Falle das Eigentum des Lieferers auch gegenüber dem Drittbesteller ausdrücklich vorzubehalten und den Verkauf unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Demgemäß sind Zahlungen, die beim Händler auf die abgetretene Forderung eingehen, zur Verfügung des Lieferers besonders zu verwahren und unverzüglich an diesen weiterzuleiten.

Der Lieferer ist berechtigt, dem Drittbesteller von seinem Eigentum und der Abtretung des Kaufpreisanspruchs Mitteilung zu machen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises darf der Besteller die Waren nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Soweit für den Kaufgegenstand ein KFZ-Brief ausgestellt ist, steht dem Lieferer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des KFZ-Briefes zu.

Der Besteller ist der Lieferer zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, die durch einen Verstoß gegen die ihm oder seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. im Falle des freihändigen Weiterverkaufs durch den Lieferer werden Verwertung-{Verkaufs-) Kosten in Höhe von mindestens 10% des ursprünglichen Rechnungsbetrages in Anrechnung gebracht.

Der Besteller kann in keinem Falle einwenden, dass Kaufgegenstände zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit dienen müssen.

8. Gefahrtragung

Die Gefahr geht entweder mit Absendung der Kaufgegenstände oder vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet bei entstehendem Eigentumsvorbehalt des Lieferers vom Tage

des Versandes der Kaufgegenstände eine ausreichende Feuer- und Schadensversicherung abzuschließen. Im Versicherungsvertrag muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kaufgegenstände bis zur vollständigen

Bezahlung Eigentum des Lieferers bleiben. Bei Eintritt des Versicherungsfalles, der dem Lieferer anzuzeigen ist, tritt der Besteller den ihm zustehenden Ersatzanspruch an den Lieferer ab.

9. Gewährleistung

Der Lieferer übernimmt bei neuen Kaufgegenständen eine Gewährleistung auf Sachmängel während der Dauer von 6 Monaten nach dem Tag der Auslieferung an den Besteller bzw. Drittbesteller, wenn der Vertragspartner ein Händlerbesteller ist. Ist der Besteller ein Landwirt oder ein anderer gewerblicher Besteller, gilt eine Gewährleistung auf Sachmängel während der Dauer  von 12 Monaten ab Lieferdatum bei neuen Kaufgegenständen. Um den Gewährleistungsanspruch des Bestellers zu wahren, hat dieser in jedem Fall den ausgehändigten Lieferschein sowie die Übergabeerklärung auszufüllen und unterschrieben an den Lieferer zurückzugeben. Geschieht dieses nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware, erlischt jegliche Gewährleistung auf Sachmängel für die gelieferte Ware.

Gebrauchte Kaufgegenstände werden an Landwirte und andere gewerbliche Besteller nur unter Ausschluss jeder Gewährleistung auf Sachmängel verkauft.

Die Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferers auf Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler in Werkstoff und Werkarbeit aufweisen und

die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über .Gewährleistungsansprüche sind beim Lieferer,

und zwar sofort nach Feststellung des Mangels geltend zu machen. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt . Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes gemäß Betriebsanleitung nicht befolgt und die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße

Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel beziehen, müssen binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware dem Lieferer schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Lieferung von gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt unter ausdrücklichem Ausschluss  sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Bestellers.

Für Inzahlungnahme von gebrauchten Maschinen gelten Sonderbestimmungen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen, die während der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsparteien entstehen, ist der Hauptsitz des Lieferers bzw. die hierfür zuständigen Gerichte. Dies gilt auch für Forderungen aus Scheck-und Wechselhergaben, selbst wenn diese außerhalb des Wohnsitzes des Lieferers zahlbar sind.

  Stand 29.08.2018